Am gestrigen Mittwoch hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation eine Änderung des hvv-Gemeinschaftstarifs genehmigt, die DT5 Online vorliegt. Ab dem 13. Dezember wird eine Vertragsstrafe von 80 Euro fällig, wenn ein Fahrgast keinen 3G-Nachweis vorweisen kann.
§ 4 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen wird um folgende Ziffer 16 erweitert: Fahrgästen ist insbesondere untersagt, (…)
„16. sich in den Fahrzeugen aufzuhalten, wenn der Fahrgast nicht geimpft, genesen oder getestet (Drei-G-Zugangsmodell) nach Maßgabe des § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, es sei denn, dass die Pflicht zur Einhaltung des Drei-G-Zugangsmodells nach dem IfSG nicht besteht. Die Ausgestaltung des Drei-G-Zugangsmodells richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben des IfSG. Der Fahrgast verpflichtet sich, die Einhaltung der Anforderungen nach dem Drei-G-Zugangsmodells durch Vorlage der im IfSG benannten Belege nachzuweisen.“
Die Vertragsstrafe in Höhe von 80 Euro wird in § 4 Abs. 8 am Ende verankert, welcher auch die übrigen vorgesehenen Vertragsstrafen enthält. Bereits im August 2020 wurde dort eine Vertragsstrafe von 40 Euro bei Verstößen gegen die Maskenpflicht eingefügt.
Eine Möglichkeit zum Nachzeigen des 3G-Nachweises – welcher ja wie die nachzeigbaren Abo-Karten personalisiert ist – ist nicht vorgesehen, wie der hvv auf Nachfrage erklärte.